Sie wollen beruflich und persönlich weiterkommen? Reizt Sie eine Tätigkeit in der individuellen Steuerberatung? Dann sind Sie bei der Lohnsteuerberatung Süddeutschland e.V. willkommen!
Der Beratungsstellenleiter ist für die Organisation der Beratungsstelle und für die ordnungsmäße Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen verantwortlich. Die Anforderungen an die Qualifikation des Beratungsstellenleiters sind in § 23 Abs. 3 StBerG abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei 3 Gruppen von Personen gebildet, die als Beratungsstellenleiter in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um folgende Personenkreise:
- Die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, § 23 Abs. 3 Nr. 1 StBerG;
- Angehörige von kaufmännischen Ausbildungsberufen oder Personen mit einer gleichwertigen Vorbildung aufgrund ihrer Ausbildung und bei entsprechender praktischer Berufserfahrung, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem steuer- oder wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre lang in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind, § 23 Abs.3 Nr. 2 StBerG;
- Andere Personen, die etwa aus dem Bereich der Lohnsteuerhilfevereine oder der Finanzverwaltung selbst kommen, wenn sie mindestens 3 Jahre lang auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden, § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.
Als Mitarbeiter in einer Beratungsstelle (Stellenausschreibung für Beratungsstellen möglich)
Bei Bewerbungs-Fragen:
Telefon: 07033-694 416 2 (Andrea Ruopp _ Vorstand)