Für Schüler, Studenten und Auszubildende:

  • Ferienjob: Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück.
  • Wenig Einkommen, aber hohe Ausgaben während des Studiums? Wohl den meisten geht es so.

    Wer schlau ist, nutzt die Möglichkeit, die Kosten im Anschluss an das Studium steuermindernd geltend zu machen. Das gilt besonders für diejenigen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und aktuell eine weitere Ausbildung absolvieren, die finanziert werden will. Ihr verdient kaum was nebenher und habt deshalb mit der Einkommensteuererklärung nichts am Hut? Weit gefehlt! Gerade ihr profitiert von der Möglichkeit des sog. Verlustvortrags und solltet jedes Jahr bis zum 31. Mai dafür sorgen, dass eure Verluste im Vorjahr vom Finanzamt festgestellt werden. Sogar rückwirkend für die Jahre davor ist unter Umständen noch was möglich …

  • Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis: Mit dem ersten eigenen Gehalt beginnt auch die grundsätzliche Steuerpflicht für Azubis.

    Gleichzeitig können Berufsanfänger damit aber auch berufliche Kosten in der Steuererklärung geltend machen. In der Praxis ist es jedoch so, dass Auszubildende wegen ihrer geringen Ausbildungsvergütung keine Steuern zahlen müssen. In Lohnsteuerklasse I für Ledige dürfen Ausbildende monatlich bis 946 Euro Bruttogehalt erhalten, ohne dass dafür Steuern anfallen. Bei Auszubildenden bietet sich die vereinfachte Einkommensteuererklärung an. Das ist eine verkürzte Einkommensteuererklärung mit nur zwei Seiten zum Ausfüllen. Das ist deutlich einfacher und führt schneller zum gewünschten Ziel – nämlich zur Erstattung der gezahlten Steuern.