Für Arbeitnehmer:

  • Nutzen Sie den Spielraum bei den Werbungskosten. Mehr »

    Gestaltungsmöglichkeiten bei der „ersten Tätigkeitsstätte“: Die Reisekostenreform machts möglich: Seit 1.1.2014 gilt ein völlig neues steuerliches Reisekostenrecht für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann seit dem Jahr 2014 eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte festlegen, an der ein Arbeitnehmer mindestens einen Tag im Monat tätig sein muss. Fahrten zu anderen Einsatzorten und Filialen finden dann im Rahmen einer „beruflichen Auswärtstätigkeit“ statt. Diese Regelung bietet enormes Gestaltungspotenzial.
    • Berufskrankheit feststellen lassen: Haben Sie gesundheitliche Schwierigkeiten und bezahlen aus eigener Tasche bestimmte Behandlungsmethoden oder Medikamente? Dann dürfen Sie diese Kosten normalerweise als außergewöhnliche Belastung abziehen. Doch sehr häufig ist die vom Finanzamt ermittelte sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ zu hoch, als dass Sie steuerlich von dieser Regelung noch profitieren könnten. Steuertipp: Hängt Ihre Erkrankung allerdings mit Ihrem Beruf zusammen, sollten Sie sich dies von einem Amtsarzt bestätigen lassen (z. B. Sehnenentzündung am Arm durch Computerarbeit, Zahnersatz wegen Mehlstauballergie eines Bäckers oder Sehbeschwerden, die auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen ist). Dann sind die selbst getragenen Behandlungskosten und Kosten für Medikamente oder eine „Computerbrille“ nämlich zu 100 % als Werbungskosten abziehbar. Beispiel: Sie arbeiten den ganzen Tag am Computer und haben deshalb seit Jahren eine chronische Sehnenentzündung im Arm. Sie zahlen für Zusatzbehandlungen beim Heilpraktiker 2.500 EUR aus eigener Tasche für die Linderung der Beschwerden. Mit der Einordnung der Beschwerden als Berufskrankheit durch einen Amtsarzt können Sie die Kosten vollständig als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
    • Fortbildungen und Lerntreffen steuerlich absetzen: Das Thema Fortbildung hat bei vielen deutschen Arbeitnehmern einen hohen Stellenwert. Und dafür gibt es neben der Weiterbildung auch gute steuerliche Gründe. Denn das Finanzamt akzeptiert sämtliche Lehrgangs-, Seminar- oder Weiterbildungskosten, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt, als Werbungskosten. Was viele Steuerzahler aber nicht wissen: Nicht nur die Lehrgänge selbst, auch die Fahrtkosten zu Lerntreffen können Sie dem Finanzamt als steuersparende Werbungskosten präsentieren. Wenn Sie sich mit Lehrgangsteilnehmern treffen, um das Gelernte zu wiederholen oder zu vertiefen, dürfen Sie bei Nutzung eines Pkws 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

  • Bei einem beruflich veranlassten Umzug können doppelte Mietzahlungen, Trinkgeld für Möbelpacker, sonstige Renovierungskosten aber auch die Anschaffungskosten neuer Gardinen abgesetzt werden.
  • Wird der private Telefon- und Internetanschluss oder das private Mobiltelefon dazu genutzt, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, dann entstehen Werbungskosten.
  • Steuerfalle Immobilienverkauf: Angenommen, Sie haben die Kosten Ihres Arbeitszimmers von der Steuer absetzen können und der Raum befindet sich in einer Immobilie, die Sie Ihr Eigen nennen. Mehr »

    Sollten Sie sich innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu einem Verkauf des Objekts entschließen, kann eine besondere Steuerfalle lauern! Sie müssen gegebenenfalls einen Gewinn versteuern, der anteilig auf Ihr häusliches Arbeitszimmer entfällt, weil diese Nutzung nicht als wohnlich gilt. Maßgebend ist hierbei das Nutzflächenverhältnis. Sind Sie betroffen, sollten Sie frühzeitig mit einer Umwidmung beginnen und den Raum gezielt privat nutzen – beispielsweise zum Wäschetrocknen.