Der Beratungsstellenleiter ist für die Organisation der Beratungsstelle und für die ordnungsmäße Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen verantwortlich. Die Anforderungen an die Qualifikation des Beratungsstellenleiters sind in § 23 Abs. 3 StBerG abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei 3 Gruppen von Personen gebildet, die als Beratungsstellenleiter in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um folgende Personenkreise:
- Die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, § 23 Abs. 3 Nr. 1 StBerG;
- Angehörige von kaufmännischen Ausbildungsberufen oder Personen mit einer gleichwertigen Vorbildung aufgrund ihrer Ausbildung und bei entsprechender praktischer Berufserfahrung, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem steuer- oder wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre lang in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind, § 23 Abs.3 Nr. 2 StBerG;
- Andere Personen, die etwa aus dem Bereich der Lohnsteuerhilfevereine oder der Finanzverwaltung selbst kommen, wenn sie mindestens 3 Jahre lang auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden, § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.
Als Mitarbeiter in einer Beratungsstelle (Stellenausschreibung für Beratungsstellen möglich)
Bei Bewerbungs-Fragen:
Telefon: 07033-694 416 2 (Andrea Ruopp _ Vorstand)