WIR SIND IHRE PERSÖNLICHE BERATUNG

Die Lohnsteuerberatung in Süddeutschland.

Wir sind ein seit 1973 im Raum Süddeutschland tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Wir betreuen jährlich 6000 Mitglieder in unseren 24 Beratungsstellen. Unsere Berater sind durch laufende Schulungen in der Lage Ihre individuellen Steuer-Spar-Möglichkeiten optimal auszuschöpfen. So konnte im Jahr 2019 durchschnittlich knapp 1.095 Euro pro Mitglied mehr Steuerrückerstattung erzielt werden, als der durchschnittliche Arbeitnehmer in Deutschland erhält. Und das schon ab 50 Euro Mitgliedsbeitrag im Jahr.

UNSERE LEISTUNGEN

1

Wir machen Ihre Steuererklärung:
  • Individuelle Analyse Ihrer Steuer-Spar-Möglichkeiten
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Berechnung des voraussichtlichen Ergebnisses
  • Komplette Abwicklung mit dem Finanzamt (Ausfüllen der Steuerformulare, Prüfung des Steuerbescheides und bei Bedarf Einspruch einlegen)
  • Für Einkünfte aus: Nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrende Bezüge (z.B. Rente), Unterhaltsleistungen, Kapitalvermögen (z.B. Zinsen), Vermietung- und Verpachtung

2

Wir erledigen für Sie sämtliche Anträge auf Steuerermäßigung z.B.:
  • Anträge auf Lohnsteuerermäßigung – für Arbeitnehmer mit zum Beispiel hohen Werbungskosten bedeutet das mehr Netto vom Brutto schon im laufenden Jahr
  • Kindergeld-Anträge
  • Anträge auf Riester-Bonus oder Freistellungsanträge

3

Sie erhalten ganzjährige Beratung z.B. zum Thema:
  • Arbeitnehmersparzulage
  • Wohnungsbauprämie
  • Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Versicherungen)
  • Sparerfreibetrag
  • Abgeltungssteuer
  • Haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, z.B. Haushaltshilfe
  • Dienstleistungen im eigenen Haushalt (inkl. Reparatur- und Modernisierungsarbeiten)
  • Steuerklassenwahl
  • Investitions- und Eigenheimzulage
  • Dienstwagenbesteuerung

BERATUNGSSTELLEN

MITGLIEDSBEITRÄGE

Beitragsbemessungsgrundlage sind die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Beträge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Lohnersatzleistungen sowie Renten und steuerpflichtige Einnahmen. Bei Ehegatten ist nur ein gemeinsamer Beitritt möglich. Beitragsbemessungsgrundlage sind dann die gemeinsamen Einnahmen. Die Beiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten gestaltet. Der Mindestbeitrag von 50,00 EUR kann nicht unterschritten werden.

Hinweis: Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

Beitrags-
klasse
Gesamtbruttojahreseinkommen des Mitgliedes in € (=Bemessungsgrundlage) Beitrag
inkl. MwSt.
1 0,00 € bis 7.500,00 € 50,00 €
2 7.501,00 € bis 15.000,00 € 75,00 €
3 15.001,00 € bis 22.500,00 € 100,00 €
4 22.501,00 € bis 30.000,00 € 130,00 €
5 30.001,00 € bis 40.000,00 € 160,00 €
6 40.001,00 € bis 50.000,00 € 210,00 €
7 50.001,00 € bis 70.000,00 € 260,00 €
8 70.001,00 € bis 90.000,00 € 310,00 €
9 ab 90.001,00 €     360,00 €

 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom Februar 2023 wurde eine neue Beitragsordnung abgestimmt.
Diese ist bei Ihren Beratungsstellen erhältlich und steht hier auch als Download zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch unsere zugrunde liegende Satzung.

STEUER-SPAR-TIPPS

Praxis-Tipps zum Steuern sparen:

1

Für Arbeitnehmer:
  • Nutzen Sie den Spielraum bei den Werbungskosten. Mehr »

    Gestaltungsmöglichkeiten bei der „ersten Tätigkeitsstätte“: Die Reisekostenreform machts möglich: Seit 1.1.2014 gilt ein völlig neues steuerliches Reisekostenrecht für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann seit dem Jahr 2014 eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte festlegen, an der ein Arbeitnehmer mindestens einen Tag im Monat tätig sein muss. Fahrten zu anderen Einsatzorten und Filialen finden dann im Rahmen einer „beruflichen Auswärtstätigkeit“ statt. Diese Regelung bietet enormes Gestaltungspotenzial.
    • Berufskrankheit feststellen lassen: Haben Sie gesundheitliche Schwierigkeiten und bezahlen aus eigener Tasche bestimmte Behandlungsmethoden oder Medikamente? Dann dürfen Sie diese Kosten normalerweise als außergewöhnliche Belastung abziehen. Doch sehr häufig ist die vom Finanzamt ermittelte sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ zu hoch, als dass Sie steuerlich von dieser Regelung noch profitieren könnten. Steuertipp: Hängt Ihre Erkrankung allerdings mit Ihrem Beruf zusammen, sollten Sie sich dies von einem Amtsarzt bestätigen lassen (z. B. Sehnenentzündung am Arm durch Computerarbeit, Zahnersatz wegen Mehlstauballergie eines Bäckers oder Sehbeschwerden, die auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen ist). Dann sind die selbst getragenen Behandlungskosten und Kosten für Medikamente oder eine „Computerbrille“ nämlich zu 100 % als Werbungskosten abziehbar. Beispiel: Sie arbeiten den ganzen Tag am Computer und haben deshalb seit Jahren eine chronische Sehnenentzündung im Arm. Sie zahlen für Zusatzbehandlungen beim Heilpraktiker 2.500 EUR aus eigener Tasche für die Linderung der Beschwerden. Mit der Einordnung der Beschwerden als Berufskrankheit durch einen Amtsarzt können Sie die Kosten vollständig als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
    • Fortbildungen und Lerntreffen steuerlich absetzen: Das Thema Fortbildung hat bei vielen deutschen Arbeitnehmern einen hohen Stellenwert. Und dafür gibt es neben der Weiterbildung auch gute steuerliche Gründe. Denn das Finanzamt akzeptiert sämtliche Lehrgangs-, Seminar- oder Weiterbildungskosten, die der Arbeitnehmer selbst bezahlt, als Werbungskosten. Was viele Steuerzahler aber nicht wissen: Nicht nur die Lehrgänge selbst, auch die Fahrtkosten zu Lerntreffen können Sie dem Finanzamt als steuersparende Werbungskosten präsentieren. Wenn Sie sich mit Lehrgangsteilnehmern treffen, um das Gelernte zu wiederholen oder zu vertiefen, dürfen Sie bei Nutzung eines Pkws 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

  • Bei einem beruflich veranlassten Umzug können doppelte Mietzahlungen, Trinkgeld für Möbelpacker, sonstige Renovierungskosten aber auch die Anschaffungskosten neuer Gardinen abgesetzt werden.
  • Wird der private Telefon- und Internetanschluss oder das private Mobiltelefon dazu genutzt, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, dann entstehen Werbungskosten.
  • Steuerfalle Immobilienverkauf: Angenommen, Sie haben die Kosten Ihres Arbeitszimmers von der Steuer absetzen können und der Raum befindet sich in einer Immobilie, die Sie Ihr Eigen nennen. Mehr »

    Sollten Sie sich innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu einem Verkauf des Objekts entschließen, kann eine besondere Steuerfalle lauern! Sie müssen gegebenenfalls einen Gewinn versteuern, der anteilig auf Ihr häusliches Arbeitszimmer entfällt, weil diese Nutzung nicht als wohnlich gilt. Maßgebend ist hierbei das Nutzflächenverhältnis. Sind Sie betroffen, sollten Sie frühzeitig mit einer Umwidmung beginnen und den Raum gezielt privat nutzen – beispielsweise zum Wäschetrocknen.

2

Für die Familie:
  • Mit der Hochzeit ändert sich die Steuerklasse: Ab dem Tag der standesamtlichen Hochzeit ändert sich automatisch die Steuerklasse der frisch Vermählten.

    Die berufstätigen Ehepartner werden dann in die Steuerklasse IV eingruppiert. Das ist aber nur sinnvoll, beide Partner annähernd das gleiche verdienen. Hat ein Partner deutlich mehr Einkommen, kann die Kombination III / V die bessere Alternative sein.

  • Mehr Elterngeld durch Steuerklassenwechsel: Eltern können sich schon bei der Geburt ihres Kindes über das höchstmögliche Elterngeld freuen, wenn sie vorab dafür die Weichen stellen. In der Regel lohnt es sich, wenn der Elternteil, der später in Elternzeit geht, zu Beginn der Schwangerschaft Steuerklasse III beantragt.
  • Der Staat fördert die Kinderbetreuungskosten: Eltern können bis zu 6.000 Euro pro Kind für die Betreuung geltend machen…

    …wenn es nicht älter als 13 Jahre ist und die Aufwendungen nicht bar bezahlt wurden. Das Finanzamt berücksichtigt dann zwei Drittel der angegebenen Kosten als Sonderausgaben. Das Honorar einer Tagesmutter wird zu 100 Prozent berücksichtigt, das Au-pair zu 50 Prozent. Die restlichen 50 Prozent der Kosten für das Au-pair können als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Aber auch bei einer Betreuung innerhalb der Familie (z.B. durch die Oma) gibt es sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten.

3

Für Rentner:
  • Wer glaubt, Ruhestand bedeutet auch Ruhe vor dem Finanzamt, irrt leider.

    Steuersenker: Ruheständler können mit Versicherungsbeiträgen, weiteren Sonderausgaben, Krankheitskosten und Ausgaben für Haushaltshilfen ihre Steuerlast senken. Neben der Anlage R müssen sie den Mantelbogen und die Anlage Vorsorgeaufwand abgeben. Wer außer Renten noch Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Lohn aus einem Nebenjob hat, muss zudem die Anlagen KAP, V, N (bei Bezügen von Pensionären) ausfüllen. Der Fiskus zieht automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro ab. Können Rentner höhere Ausgaben nachweisen, erkennt der Fiskus Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für Rentenberater, Schuldzinsen, wenn freiwillige Beiträge in die Angestelltenversicherung mit Krediten nachgezahlt werden (Anlage R, Zeilen 50 bis 57), an. Aber auch Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Ansprüchen, etwa mit der Deutschen Rentenversicherung Bund.

4

Für Schüler, Studenten und Auszubildende:
  • Ferienjob: Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück.
  • Wenig Einkommen, aber hohe Ausgaben während des Studiums? Wohl den meisten geht es so.

    Wer schlau ist, nutzt die Möglichkeit, die Kosten im Anschluss an das Studium steuermindernd geltend zu machen. Das gilt besonders für diejenigen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und aktuell eine weitere Ausbildung absolvieren, die finanziert werden will. Ihr verdient kaum was nebenher und habt deshalb mit der Einkommensteuererklärung nichts am Hut? Weit gefehlt! Gerade ihr profitiert von der Möglichkeit des sog. Verlustvortrags und solltet jedes Jahr bis zum 31. Mai dafür sorgen, dass eure Verluste im Vorjahr vom Finanzamt festgestellt werden. Sogar rückwirkend für die Jahre davor ist unter Umständen noch was möglich …

  • Steuererklärung lohnt sich auch für Azubis: Mit dem ersten eigenen Gehalt beginnt auch die grundsätzliche Steuerpflicht für Azubis.

    Gleichzeitig können Berufsanfänger damit aber auch berufliche Kosten in der Steuererklärung geltend machen. In der Praxis ist es jedoch so, dass Auszubildende wegen ihrer geringen Ausbildungsvergütung keine Steuern zahlen müssen. In Lohnsteuerklasse I für Ledige dürfen Ausbildende monatlich bis 946 Euro Bruttogehalt erhalten, ohne dass dafür Steuern anfallen. Bei Auszubildenden bietet sich die vereinfachte Einkommensteuererklärung an. Das ist eine verkürzte Einkommensteuererklärung mit nur zwei Seiten zum Ausfüllen. Das ist deutlich einfacher und führt schneller zum gewünschten Ziel – nämlich zur Erstattung der gezahlten Steuern.

JOB & KARRIERE

Sie wollen beruflich und persönlich weiterkommen? Reizt Sie eine Tätigkeit in der individuellen Steuerberatung? Dann sind Sie bei der Lohnsteuerberatung Süddeutschland e.V. willkommen!

Als Beratungsstellenleiter

Der Beratungsstellenleiter ist für die Organisation der Beratungsstelle und für die ordnungsmäße Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen verantwortlich. Die Anforderungen an die Qualifikation des Beratungsstellenleiters sind in § 23 Abs. 3 StBerG abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei 3 Gruppen von Personen gebildet, die als Beratungsstellenleiter in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um folgende Personenkreise:
  • Die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, § 23 Abs. 3 Nr. 1 StBerG;
  • Angehörige von kaufmännischen Ausbildungsberufen oder Personen mit einer gleichwertigen Vorbildung aufgrund ihrer Ausbildung und bei entsprechender praktischer Berufserfahrung, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem steuer- oder wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung 3 Jahre lang in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind, § 23 Abs.3 Nr. 2 StBerG;
  • Andere Personen, die etwa aus dem Bereich der Lohnsteuerhilfevereine oder der Finanzverwaltung selbst kommen, wenn sie mindestens 3 Jahre lang auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden, § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.




Als Mitarbeiter in einer Beratungsstelle (Stellenausschreibung für Beratungsstellen möglich)

Bei Bewerbungs-Fragen:
Telefon: 07033-694 416 2 (Andrea Ruopp _ Vorstand) 

KONTAKT

Hauptverwaltung
Pforzheimerstr. 1
71263 Weil der Stadt

Kontakt

Herr Feuchtmayr Telefon: 08225 / 9681-30
Frau Ruopp: 07033 / 69441-62





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